Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den kaufmännischen wie nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr gleichermaßen. Sofern einzelne Bestimmungen ausschließlich für den kaufmännischen Geschäftsverkehr Gültigkeit haben sollen, ist diese Einschränkung jeweils kenntlich gemacht.

§1 Angebot
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

§2 Lieferungs- und Leistungsumfang
(1) Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
(2) Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gütigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

§3 Änderungsvorbehalt
Bei serienmäßig hergestellten Kaufgegenständen erfolgt die Lieferung aus der Gattung. Farbtoleranzen bei Bezugsstoffen, Leder und Holz sind noch vertragsgemäß.

§4 Preise
(1) Die Preise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ohne Skonto und
sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer (Kaufpreis) ab Standort des Kaufgegenstandes.
(2) Vereinbarte Nebenleistungen und von uns vereinbarungsgemäß verauslagte Kosten gehen, soweit nicht anders geregelt, zu Lasten des Käufers.
(3) Liegen zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate, gelten unsere am Tage der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5% des ursprünglich vereinbarten Preises, ist der Käufer berechtigt, durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.

§5 Lieferzeit und Probelieferungen
(1) Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
(2) Der Käufer kann 4 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferzeit uns schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug.
(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichern Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
(4) Bei Probelieferungen wird eine Probezeit von 14 Tagen vereinbart, beginnend mit dem Tag der Auslieferung. Mit Ablauf der Probezeit gilt die Kaufsache als gebilligt, sofern der Käufer nicht innerhalb dieser Frist – eingehend beim Käufer – schriftlich die Billigung verweigert und die Kaufsache auf seine Kosten an die Verkäuferin zurücksendet.

§6 Gefahrübergang und Entgegennahme
(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken,
(3) Ausgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel Aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte aus § 7 entgegenzunehmen.
(4) Teillieferungen sind zulässig.

§7 Gewährleistung und Haftung
(1) Ist der Liefergegenstand im Zeitpunkt der Übergabe mit Mängeln behaftet oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialfehler mangelhaft, liefern wir nach unserer Wahl Ersatz oder bessern nach. Wenn im Falle der Nachbesserung der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt für fabrikneue Liefergegenstände und Leistungen sechs Monate.
(3) Für gelieferte Software fremder Hersteller haftet nicht die Verkäuferin, sondern nur der Software-Hersteller. Aus diesem Grunde tritt die Verkäuferin sämtliche, ihr zustehende Gewährleistungsansprüche an den Käufer ab, der die Abtretung unwiderruflich annimmt.
(4) Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, wegen Verzuges,
wegen Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten sowie aus unerlaubter Handlung schließen wir für uns als auch für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen aus, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft bleiben hiervon unberührt.
(5) Im kaufmännischen Geschäftsverkehr beschränkt sich die Haftung für mittelbare Schäden (Folgeschäden) betragsmäßig auf das so genannte positive Interesse.

§8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
(2) Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
(3) Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Sei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
(5) Urheberrechte
Vom Auftragnehmer entgeltliche oder unentgeltliche gelieferte Software oder Datenaufbauten bleiben sein geistiges Eigentum im Sinne des Urheberrechts-Gesetzes. Dem Käufer ist insbesondere ohne unsere ausdrückliche Genehmigung die Vervielfältigung und Verbreitung der gelieferten Software und Datenaufbauten untersagt.

§9 Zahlung
(1) Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur unmittelbar auf eines unserer angegebenen Bank- oder Postgirokonten vorgenommen werden.
(2) Unsere Rechnungen sind grundsätzlich sofort und ohne Abzug zahlbar.
(3) Befindet sich der Käufer im Zahlungsverzug, werden Verzugszinsen mit 2% p. a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
(4) Der Käufer ist zur Aufrechnung gegen unsere Forderungen nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist Stade.
(2) Soweit der Käufer Vollkaufrnann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit im Zusammenhang stehende Rechtsbeziehungen für beide Teile Stade als Gerichtsstand vereinbart. Gleiches gilt, wenn im Zeitpunkt der Klagerhebung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Käufers unbekannt ist.

PHP Code Snippets Powered By : XYZScripts.com